Satzung des FC Niederrhein Soccer e.V.

Stand: 06/2022

 

1 Name, Sitz, Eintragung

Der Verein führt den Namen „FC Niederrhein Soccer“ e.V. Er hat seinen Sitz in Moers – Repelen. Er ist in das Vereinsregister beim zuständigen Registergericht einzutragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2 Zweck

„FC Niederrhein Soccer“ e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.

Hier insbesondere die Teilnahme am Spielbetrieb in den einzelnen Ligen.

 

3 Selbstlosigkeit 

    • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    • Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
    • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

4 Mitgliedschaft

  • Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, für die in der Vereinssatzung festgelegten Ziele und Aufgaben einzutreten und sich an ihrer Verwirklichung verantwortlich zu beteiligen.
  • Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder jede juristische Person werden, die den Zweck und die Interessen des Vereins unterstützen will.
  • Das Fördermitglied hat keine Rechte nach dieser Satzung und kein Stimmrecht.
  • Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen und sich wie aktive Mitglieder über die Belange des Vereins informieren.
  • Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.

 

5 Verlust der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  • Mitglieder können aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie die gegenüber des „FC Niederrhein Soccer“ e.V.. eingegangenen Verpflichtungen (§7) trotz schriftlicher Aufforderung nicht erfüllen oder gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen haben. Vor der Beschlussfassung steht dem betreffenden Mitglied das Recht zu, sich in der Mitgliederversammlung zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern.
  • Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung (Austritt) an den Vorstand beendet werden. Die Kündigung ist frühestens zum Schluss des dritten vollen Monats seit Beitritt zulässig. Der Austritt kann zum 30.06. oder 31.12 eines Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 10 Tage zum Monatsende.

 

6 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht

  • durch Ausübung des Stimmrechts an der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder ab 18 Jahres berechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.
  • Vorschläge über Ausgestaltung und Verbesserung der Tätigkeit des „FC Niederrhein Soccer“ e.V. zu machen;
  • die Niederschriften über die Sitzungen der Vereinsorgane, die Jahresrechnung, die Pläne für Einzelaufgaben und das Mitgliederverzeichnis einzusehen.

 

7 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht

  • die Vereinsbelange zu fördern;
  • die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe zu beachten;
  • Beiträge fristgerecht zu entrichten.

 

8 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

 

9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

10 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 2/10 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  • Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  • Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahren haben eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit gestattet.

 

11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über:

  • Aufgaben des Vereins,
  • Mitgliedsbeiträge
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins
  • Entlastung des Vorstandes

 

12 Vorsitz, Einberufung, Niederschrift

  • Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende oder sein Vertreter. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, möglichst in den ersten 3 Monaten, einzuberufen. Sie wird außerdem einberufen, wenn dies von mindestens 2/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  • Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.
  • Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:
  1. Ort und Tag der Versammlung,
  2. Name des Vorsitzenden und des Protokollführers,
  3. die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,
  4. Zahl der Anwesenden und Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  5. die Tagesordnung,
  6. die Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsverhältnisse.

Die Niederschrift ist vom Versammlungsleitenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

13 Stimmen- und Mehrheitsverhältniss

  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  • Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Mehrheit von mindestens 2/3, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins von mindestens 4/5 der Stimmen der beschlussfähigen Versammlung.
  • Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm, die Einleitung, oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein oder ein Verfahren gegen ihn betrifft.

 

14 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

 

  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
  • Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 5 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  • Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:
  • Ort und Tag der Sitzung,
  • Name des Vorsitzenden und der übrigen Anwesenden,
  • die Art der Einladung und die Einladungsfrist
  • die Tagesordnung,
  • die Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsverhältnisse.

Die Niederschrift ist von einem der anwesenden Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.  

  • Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene  Vergütung erhalten. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.

 

15 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit, der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

 

 

16 Auflösung

  • Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Jugendhilfe zu verwenden hat.
  • Für etwaige bei der Auflösung noch offenstehende Verbindlichkeiten gilt Absatz 1 entsprechend.

 

 

 

 

    

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